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FINMA-Rundschreiben 2025/2 vom 22. November 2024 zu Verhaltenspflichten von Finanzdienstleistern
Das FINMA-Rundschreiben 2025/2 zu den Verhaltenspflichten nach FIDLEG und FIDLEV, welches am 22. November 2024 veröffentlicht wurde, tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Eine Übersicht
- Das Rundschreiben definiert präzise Leitlinien für Finanzdienstleister, damit diese die gesetzlichen Anforderungen in der Praxis, entsprechend den Erwartungen von Aufsichtsorganen
- Es wird die Notwendigkeit einer soliden Dokumentation betont, um die Einhaltung der Verhaltenspflichten nachzuweisen.
- Finanzdienstleister sind angehalten, klare Prozesse zur Erhebung und Prüfung von Kundeninformationen zu etablieren. Insbesondere bei der Erstellung von Risikoprofilen müssen relevante Informationen strukturiert erhoben werden.
- Die FINMA verfolgt mit der Klärung der Umsetzung der Verhaltenspflichten, die auf Vor-Ort-Kontrollen sowie häufig gestellten Fragen von Finanzdienstleistern an Aufsichtsorgane basieren zwei primäre Ziele: 1. den Kundenschutz zu stärken und 2. die Transparenz in der Branche zu erhöhen.
Informationspflicht
(Art. 8–9 FIDLEG, Art. 7 und 12 FIDLEV)
- Kundinnen und Kunden müssen klarer über die Art der Dienstleistung, die sie erhalten(transaktionsbezogene oder portfoliobezogene Beratung), informiert werden.
Die transaktionsbezogene Beratung setzt lediglich eine Angemessenheitsprüfung (FIDLEG, Art. 11) voraus. Geprüft werden muss:
- Kenntnisse und Erfahrungen von Kunden
- Angemessenheit von Finanzinstrumenten vor Empfehlung an Kunden
Der Finanzdienstleister muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass keine Eignungsprüfung erfolgt.
Die portfoliobezogene Beratung setzt eine umfassende Eignungsprüfung (FIDLEG, Art. 12) voraus. Geprüft werden muss:
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- Finanzielle Verhältnisse und Anlageziele von Kunden
- Kenntnisse und Erfahrungen von Kunden bezogen auf erbrachte Finanzdienstleistungen, nicht auf einzelne Transaktionen.
- Bei der Risikoaufklärung über Differenzkokontrakte (Contract for Difference (CFD)) muss der Finanzdienstleister den Kunden präzise informieren.
- Auf Art und Umfang von Klumpenrisiken (marktunübliche Konzentrationen) (>10% in Einzeltiteln; >20% bei einzelnen Emittenten) in Kundenportfolios weist der Finanzdienstleister bei Vermögensverwaltung und portfoliobezogener Anlageberatung hin.
Verwendung von Finanzinstrumenten von Kunden (Securities Lending)
(Art. 19 FIDLEG)
Im Rahmen der Risikoaufklärung muss den Kunden eine Mindestanzahl von Informationen zur Verfügung gestellt werden. Diese werden sauber dokumentiert.
Interessenkonflikte
(Art. 8 Abs. 2 Bst. B und c; iVm Art. 25 FIDLEG, Art. 9–10 und 24–28 FIDLEV)
Finanzdienstleister, die eigene Finanzinstrumente anbieten, müssen sicherstellen, dass es keine Anreize gibt, diese gegenüber fremden Produkten zu bevorzugen. Kunden sind über potenzielle Interessenkonflikte, insbesondere bei der Empfehlung institutseigener Instrumente, umfassend zu informieren.
Entschädigung durch Dritte / Retrozessionen
(Art. 26 FIDLEG, Art. 29 FIDLEV)
Bei Drittvergütungen (Retrozessionen) gelten strengere Offenlegungsanforderungen. Informationen zu Retrozessionen müssen in Standardverträgen optisch hervorgehoben und dem Kunden leicht zugänglich gemacht werden – sowohl physisch als auch elektronisch. Zudem müssen die Bandbreiten der Vergütungen klar dargestellt und die tatsächlich erhaltenen Beträge auf Anfrage kostenlos offengelegt werden.
Handlungsempfehlungen
Die Übergangsfrist für bestimmte Anforderungen des FINMA-Rundschreibens endet am 30. Juni 2025. Die meisten Regelungen treten jedoch bereits am 1. Januar 2025 in Kraft.
Verlieren Sie keine Zeit und beginnen Sie umgehend mit der Überprüfung und Anpassung ihrer internen Prozesse und Dokumentationen, um den neuen regulatorischen Anforderungen gerecht zu werden.
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- Gap-Analyse: Identifizierung und Schliessung regulatorischer Lücken in bestehenden Prozessen.
- Anpassung von Dokumenten und Verträgen: Überarbeitung von Kundeninformationsunterlagen, Verträgen und internen Weisungen.
- Prozessoptimierung: Entwicklung und Implementierung praxisnaher Prozesse für Informationspflichten, Interessenkonflikte und Retrozessionen.
- Schulungen: Sensibilisierung Ihres Teams für die neuen Verhaltenspflichten und deren Anwendung in der Praxis.
- Kontinuierliche Beratung: Begleitung während der gesamten Anpassungsphase und regelmässige Überprüfung der Umsetzung.
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