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Steckbrief: Limited Qualified Investor Fund (L‑QIF) – (Art. 118a – Art. 118p revKAG)
Limited Qualified Investor Fund (L‑QIF) – (Art. 118a – Art. 118p revKAG)
Der Bundesrat gibt den Entwurf der revidierten Kollektivanlagenverordnung in die Vernehmlassung
Rechtsform
Der L‑QIF kann als vertraglicher Fonds, als SICAV oder als KmGK aufgelegt werden.
LQIFs können offen oder geschlossen sein und bei offenen Gefässen als Einzelfonds oder als Umbrella-Struktur, die aus mehreren Teilfonds besteht, aufgelegt werden.
Beaufsichtigung
Der L‑QIF unterliegt weder einer Genehmigungs- noch einer Bewilligungspflicht durch die FINMA und wird von dieser auch nicht beaufsichtigt.
Anlegerkreis
Der L‑QIF steht ausschliesslich qualifizierten Anleger offen.
Bei Direktanlagen in Immobilien steht der L‑QIF ausschliesslich «per-se» professionelle Kunden, unter Ausschluss von Family Offices sowie Kunden, die aufgrund einer Opting-out Erklärung zu professionellen Kunden geworden sind, zur Verfügung.
Fondsdokumente
Für einen L‑QIF sind folgende Dokumente zu erstellen:
- Für die Rechtsform eines vertraglichen Anlagefonds: Ein Fondsvertrag;
- Für die Rechtsform der SICAV: Ein Anlagereglement;
- Für die Form der KmGK: Ein Gesellschaftsvertrag.
Mindestvermögen
Das Mindestvermögen eines L‑QIF soll ein Jahr nach Lancierung CHF 5 Millionen betragen.
Fondleitung/Verwalter von Kollektivvermögen
LQIFs sind verpflichtet, eine Fondsleitung für die Administration und die Portfolioverwaltung zu mandatieren. Die Delegation der Anlageentscheide – unabhängig vom Volumen des L‑QIFs – dürfen nur an einen in- oder ausländischen Verwalter von Kollektivvermögen (VKV) delegiert werden.
Liquidität
Bei offenen L‑QIF mit reduziert bewertbaren oder marktgängigen Anlagen müssend die Anteile grundsätzlich alle zwei Jahre zurückgenommen werden. Während der ersten 5 Jahre nach Lancierung kann der offene L‑QIF für Rücknahmen geschlossen bleiben. Dies ist in den Fondsdokumenten vorzusehen.
Anlagebeschränkungen
Offene L‑QIF
Grundsätzlich sind die Anlagevorschriften für Effektenfonds, Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle und alternative Anlagen sowie für KmGK auf den L‑QIF nicht anwendbar.
Sämtliche Anlagevorschriften sind aber detailliert in den Fondsdokumenten zu beschreiben:
- Anbringen eines Risikohinweises betreffend die Hauptrisken der möglichen Anlagen bei L‑QIF mit alternativen Anlagen auf der ersten Seite des Fondsdokuments;
- 50% Kreditaufnahme, max. 100% Verpfändung oder Sicherungs-übereignung und max. 600% Gesamtengagement;
- Effektenleihe, Pensionsgeschäfte, Derivate, Kreditaufnahme und ‑gewährung, Leerverkäufe müssen in den Fondsdokumenten umschrieben werden.
- Master-Feeder-Fonds sind beim L‑QIF zulässig, sofern beide Fonds L‑QIFs sind.
Geschlossene L‑QIF
- Die L‑QIF KmGK muss eine Mindestdauer von 5 Jahren haben.
- Die Durchführung von Bau‑, Immobilien- oder Infrastrukturprojekten von Personen, die mit dem Komplementär (‘General Partner’), dem Geschäftsführer oder mit Anlegern direkt oder indirekt verbunden sind, sind nicht zulässig.