FIN­MA-Rund­schreiben 2025/2 vom 22. Novem­ber 2024 zu Ver­hal­tenspflicht­en von Finanzdienstleistern

Das FIN­MA-Rund­schreiben 2025/2 zu den Ver­hal­tenspflicht­en nach FID­LEG und FIDLEV, welch­es am 22. Novem­ber 2024 veröf­fentlicht wurde, tritt am 1. Jan­u­ar 2025 in Kraft.

Eine Übersicht

  • Das Rund­schreiben definiert präzise Leitlin­ien für Finanz­di­en­stleis­ter, damit diese die geset­zlichen Anforderun­gen in der Prax­is, entsprechend den Erwartun­gen von Aufsichtsorganen
  • Es wird die Notwendigkeit ein­er soli­den Doku­men­ta­tion betont, um die Ein­hal­tung der Ver­hal­tenspflicht­en nachzuweisen.
  • Finanz­di­en­stleis­ter sind ange­hal­ten, klare Prozesse zur Erhe­bung und Prü­fung von Kun­den­in­for­ma­tio­nen zu etablieren. Ins­beson­dere bei der Erstel­lung von Risiko­pro­filen müssen rel­e­vante Infor­ma­tio­nen struk­turi­ert erhoben
  • Die FIN­MA ver­fol­gt mit der Klärung der Umset­zung der Ver­hal­tenspflicht­en, die auf Vor-Ort-Kon­trollen sowie häu­fig gestell­ten Fra­gen von Finanz­di­en­stleis­tern an Auf­sicht­sor­gane basieren zwei primäre Ziele: 1. den Kun­den­schutz zu stärken und 2. die Trans­parenz in der Branche zu erhöhen

Informationspflicht

(Art. 8–9 FIDLEG, Art. 7 und 12 FIDLEV)
  1. Kundin­nen und Kun­den müssen klar­er über die Art der Dien­stleis­tung, die sie erhal­ten (transak­tions­be­zo­gene oder port­fo­liobe­zo­gene Beratung), informiert werden.

Die transak­tions­be­zo­gene Beratung set­zt lediglich eine Angemessen­heit­sprü­fung (FID­LEG, Art. 11) voraus. Geprüft wer­den müssen:

  • Ken­nt­nisse und Erfahrung von Kunden
  • Angemessen­heit von Finanzin­stru­menten vor Empfehlung an Kunden

Der Finanz­di­en­stleis­ter muss aus­drück­lich darauf hin­weisen, dass keine Eig­nung­sprü­fung erfolgt.

Die port­fo­liobe­zo­gene Beratung set­zt eine umfassende Eig­nung­sprü­fung (FID­LEG, Art. 12) voraus. Geprüft wer­den müssen:

    • Finanzielle Ver­hält­nisse und Anlageziele von Kun­den
    • Ken­nt­nisse und Erfahrun­gen von Kun­den bezo­gen auf erbrachte Finanz­di­en­stleis­tun­gen, nicht auf einzelne Transaktionen.
  1. Bei der Risikoaufk­lärung über Dif­feren­zkokon­trak­te (Con­tract for Dif­fer­ence (CFD)) muss der Finanz­di­en­stleis­ter den Kun­den präzise informieren.
  2. Auf Art und Umfang von Klumpen­risiken (mark­tunübliche Konzen­tra­tio­nen) (>10% in Einzeltiteln; >20% bei einzel­nen Emit­ten­ten) in Kun­den­port­fo­lios weist der Finanz­di­en­stleis­ter bei Ver­mö­gensver­wal­tung und port­fo­liobe­zo­gen­er Anlage­ber­atung hin.

Verwendung von Finanzinstrumenten von Kunden (Securities Lending)

(Art. 19 FIDLEG)

Im Rah­men der Risikoaufk­lärung müssen den Kun­den eine Min­destanzahl von Infor­ma­tio­nen zu Ver­fü­gung gestellt wer­den. Diese wer­den sauber doku­men­tiert

Interessenkonflikte

(Art. 8 Abs. 2 Bst. B und c; iVm Art. 25 FIDLEG, Art. 9–10 und 24–28 FIDLEV)

Finanz­di­en­stleis­ter, die eigene Finanzin­stru­mente anbi­eten, müssen sich­er­stellen, dass es keine Anreize gibt, diese gegenüber frem­den Pro­duk­ten zu bevorzu­gen. Kun­den sind über poten­zielle Inter­essenkon­flik­te, ins­beson­dere bei der Empfehlung insti­tut­seigen­er Instru­mente, umfassend zu informieren.

Entschädigung durch Dritte / Retrozessionen

(Art. 26 FIDLEG, Art. 29 FIDLEV)

Bei Drittvergü­tun­gen (Retrozes­sio­nen) gel­ten stren­gere Offen­le­gungsan­forderun­gen. Infor­ma­tio­nen zu Retrozes­sio­nen müssen in Stan­dard­verträ­gen optisch her­vorge­hoben und den Kun­den leicht zugänglich gemacht wer­den – sowohl physisch als auch elek­tro­n­isch. Zudem müssen die Band­bre­it­en der Vergü­tun­gen klar dargestellt und die tat­säch­lich erhal­te­nen Beträge auf Anfrage kosten­los offen­gelegt werden.

Handlungsempfehlungen

Die Über­gangs­frist für bes­timmte Anforderun­gen des FIN­MA-Rund­schreibens endet am 30. Juni 2025. Die meis­ten Regelun­gen treten jedoch bere­its am 1. Jan­u­ar 2025 in Kraft.

Ver­lieren Sie keine Zeit und begin­nen Sie umge­hend mit der Über­prü­fung und Anpas­sung ihrer inter­nen Prozesse und Doku­men­ta­tio­nen, um den neuen reg­u­la­torischen Anforderun­gen gerecht zu werden.

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  • Gap-Analyse: Iden­ti­fizierung und Schlies­sung reg­u­la­torisch­er Lück­en in beste­hen­den Prozessen.
  • Anpas­sung von Doku­menten und Verträ­gen: Über­ar­beitung von Kun­den­in­for­ma­tion­sun­ter­la­gen, Verträ­gen und inter­nen Weisungen.
  • Prozes­sop­ti­mierung: Entwick­lung und Imple­men­tierung prax­is­na­her Prozesse für Infor­ma­tion­spflicht­en, Inter­essenkon­flik­te und Retrozessionen.
  • Schu­lun­gen: Sen­si­bil­isierung Ihres Teams für die neuen Ver­hal­tenspflicht­en und deren Anwen­dung in der Praxis.
  • Kon­tinuier­liche Beratung: Begleitung während der gesamten Anpas­sungsphase und regelmäs­sige Über­prü­fung der Umsetzung.

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