(Art. 118a – Art. 118p revKAG)
Limited Qualified Investor Fund (L‑QIF) – (Art. 118a – Art. 118p revKAG)
Beaufsichtigung
Der L‑QIF unterliegt weder einer Genehmigungs- noch einer Bewilligungspflicht durch die FINMA und wird von dieser auch nicht beaufsichtigt.
Anlegerkreis
Der L‑QIF steht ausschliesslich qualifizierten Anleger offen.
Bei Direktanlagen in Immobilien steht der L‑QIF ausschliesslich «per-se» professionelle Kunden, unter Ausschluss von Family Offices sowie Kunden, die aufgrund einer Opting-out Erklärung zu professionellen Kunden geworden sind, zur Verfügung.
Fondsdokumente
Für einen L‑QIF sind folgende Dokumente zu erstellen:
Mindestvermögen
Das Mindestvermögen eines L‑QIF soll ein Jahr nach Lancierung CHF 5 Millionen betragen.
Fondleitung/Verwalter von Kollektivvermögen
LQIFs sind verpflichtet, eine Fondsleitung für die Administration und die Portfolioverwaltung zu mandatieren. Die Delegation der Anlageentscheide — unabhängig vom Volumen des L‑QIFs — dürfen nur an einen in- oder ausländischen Verwalter von Kollektivvermögen (VKV) delegiert werden.
Liquidität
Bei offenen L‑QIF mit reduziert bewertbaren oder marktgängigen Anlagen müssend die Anteile grundsätzlich alle zwei Jahre zurückgenommen werden. Während der ersten 5 Jahre nach Lancierung kann der offene L‑QIF für Rücknahmen geschlossen bleiben. Dies ist in den Fondsdokumenten vorzusehen.
Anlagebeschränkungen
Offene L‑QIF
Grundsätzlich sind die Anlagevorschriften für Effektenfonds, Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle und alternative Anlagen sowie für KmGK auf den L‑QIF nicht anwendbar.
Sämtliche Anlagevorschriften sind aber detailliert in den Fondsdokumenten zu beschreiben:
Geschlossene L‑QIF